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Eine Teilzeitausbildung bietet die Möglichkeit, nebenberuflich eine zweite Ausbildung zu machen, während die eigene Berufstätigkeit weiterhin aufrechterhalten wird. Dennoch erfordert die Teilzeitausbildung meist ein finanzielles Polster, da aufgrund der verminderten Arbeitstätigkeit der Verdienst geringer ausfällt. Streben Sie eine Teilzeitausbildung an, sollten Sie sich deshalb Gedanken um ihre Finanzierung machen. Im nachfolgenden Artikel finden Sie zahlreiche Möglichkeiten, wie Sie Ihre Teilzeitausbildung finanzieren können.
Die gesetzlichen Grundlagen für Teilzeitauszubildende
Seit 1. April 2005 verfügen alle Teilzeitberufsausbildende eine rechtliche Grundlage. Diese regelt sämtliche anfallende Belange für eine Teilzeitausbildung. Beispielsweise kann das die Ausbildungszeit im täglichen bzw. wöchentlichen Umfang gekürzt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Ausbildungsziel auch in der gekürzten Zeit erreicht werden kann. Trotz der Kürzung muss nicht automatisch eine Verlängerung der Gesamtausbildungsdauer bestehen. Ebenfalls muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.
Als berechtigtes Interesse gilt die Betreuung eines eigenen Kindes, die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen oder ein anderer vergleichbarer schwerwiegender Grund. Die Mindestausbildungszeit sollte jedoch einen wöchentlichen Umfang von 25 Stunden nicht unterschritten. Die Unterrichtsstunden in der Berufsschule sind von der Kürzung ausgenommen.
Ausbildungsvergütung als Finanzierungshilfe
Müssen Sie Ihre Zweitausbildung finanzieren, erhalten Sie zunächst eine Ausbildungsvergütung im angemessenen Umfang. Liegt eine Reduzierung der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit vor, kann ebenfalls die Vergütung gekürzt werden. In vielen Fällen besitzt die verkürzte Ausbildungszeit allerdings keinen Einfluss auf die Ausbildungsvergütung. Da die Ausbildungsvergütung bei einer Zweitausbildung aber sehr gering ist, reicht sie selten für die Finanzierung des Lebensunterhalts aus. Aus diesem Grund beantragen zahlreiche Zweitauszubildenden diverse staatliche Leistungen. Diese sollten helfen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Die Ausbildungsvergütung betrifft zugleich nicht nur die Ausbildungszeit im Betrieb. Auch schulische Ausbildungen werden mit einer Vergütung entlohnt. Die Ausbildungsvergütung wird zugleich immer zu Monatsanfang ausbezahlt, während staatliche Hilfeleistungen am Monatsende überwiesen werden.
Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch
Die Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch erhalten sowohl Vollzeit- wie Teilzeitauszubildende. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat hierzu alle vorhandenen Fördermöglichkeiten in einem PDF zusammengefasst, welches frei online zugänglich ist. Zu ihnen zählt unter anderem die Berufsausbildungsbeihilfe, kurz BAB. Diese steht Auszubildenden mit einem Kind zu. Das Kind muss hierbei mit dem Auszubildenden in einem eigenen Haushalt leben. Die Höhe der BAB ist nicht fix festgelegt. Die Leistung richtet sich immer nach der Art der Unterbringung, den Fahrtkosten sowie weiteren sonstigen Aufwendungen. Beispielsweise deckt der BAB die Betreuung für alle Kinder, welche aufsichtsbedürftig sind. Der Auszubildende erhält hierbei eine Förderung in Höhe von 130 Euro. Übersteigen das eigene Einkommen, das Jahreseinkommen der Eltern sowie das Einkommen des Lebenspartners bzw. Ehepartners bestimmte Freibeträge, werden diese der Leistung angerechnet, wodurch eine Kürzung eintritt.
Der Bescheid über die BAB wird von der Agentur für Arbeit ausgestellt. Er ist erforderlich, um weitere Leistungen zu beantragen, wodurch der BAB die erste Förderung ist, welche ein Teilzeitauszubildender beantragen sollte.
Arbeitslosengeld II, Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie Sozialgeld
Das Arbeitslosengeld II bzw. ALG II sowie Sozialgeld dienen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, damit diese ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Alle erwerbsfähigen Personen ab dem 15. Lebensjahr besitzen Anspruch auf ALG II. Hierzu müssen sie in Deutschland leben sowie hilfebedürftig sein. Auch Auszubildende in einer dualen Ausbildung bzw. in einer betrieblichen Ausbildung laut Altenpflegesetz sind leistungsberechtigt. Hierzu müssen sie nur die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Auszubildende mit einer vollen Verpflegung in einem Internat oder Wohnheim sowie mit einer Unterbringung in einer Einrichtung für behinderte Menschen sind von der Förderung allerdings ausgenommen.
Das ALG II wird zugleich nicht im vollen Umfang ausgezahlt. Die Ausbildungsvergütung sowie die bewilligte BAB werden als Einkommen an das ALG II angerechnet. Damit die Förderung dennoch möglich ist, werden die Freibeträge bei der Anrechnung berücksichtigt.
Fördermöglichkeiten bei einer schulischen Berufsausbildung
Eine schulische Berufsausbildung kann ebenso durch ALG II gefördert werden. Jedoch besteht hierbei ebenso die Möglichkeit, eine BAföG-Förderung zu beziehen. Möchten Sie als Auszubildender BAföG beantragen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem müssen Sie nachweisen, dass die Ausbildung Ihre Arbeitskraft vollkommen in Anspruch nimmt. Teilzeitschulausbildungen im Ausmaß von unter 20 Wochenstunden sind nicht förderungsfähig. Hier besteht die Chance, ALG II zu beziehen.
Teilzeitausbildungen über diesen Wochenstundenanteil können durch BAföG gefördert werden. Die örtlich zuständige BAföG-Stelle entscheidet letztendlich, ob die Förderung bewilligt wird.
Bildungspaket für Teilzeitauszubildende mit Kindern
Des Weiteren besteht für alle nicht erwerbsfähigen Personen sowie Kinder unter 15 Jahren die Möglichkeit, Sozialgeld zu erhalten. Die Förderung soll den Lebensunterhalt sichern sowie Unterkunft und Heizung finanzieren. Das sogenannte Bildungspaket, offiziell Leistungen für Bildung und Teilhabe genannt, können Sie beantragen, wenn Sie Kinder haben. Die Förderung dient als Beitrag bzw. Zuschuss für Schulmaterialien, Klassenausflüge, Nachhilfe, ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule, im Hort oder der Kindertagesstätte, die Beförderung zur Schule und ebenfalls für die Mitgliedschaft in einer Musikschule oder in einem Sportverein.
Alle Familien, welche ALG II, Sozialgeld, den Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen, können den Zuschuss beantragen. Dies gilt ebenfalls für Teilzeitauszubildende mit einem Arbeitslosengeld II Bezug, welche ihre Familie betreuen.