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Zu Beginn der Aufnahme eines berufsbegleitenden Studiums beschäftigt sich jeder mit der Frage, ob er seinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen und möglicherweise sogar noch einen finanziellen Zuschuss erwarten darf.
Die meisten Studenten entscheiden sich, ihren den Arbeitgeber über ihr Vorhaben zu informieren.
Den Arbeitgeber informieren
Bereiten Sie sich auf ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber vor, indem Sie sich vorab umfassend über Ihr Studium informieren Zeigen Sie ihm genau auf, was Sie an Kenntnissen durch Ihre Fortbildung erreichen wollen und welche Vorteile Ihr Arbeitgeber von Ihrem Studium erhält beziehungsweise wie das Unternehmen vom Teilzeitstudium profitiert. Ermitteln Sie im Vorfeld, wie viel Zeit Ihr Studium beanspruchen wird und zeigen Sie Ihrem Arbeitgeber auf, wie Sie den zusätzlichen Aufwand in Ihrem Arbeitsleben unterbringen wollen. Dies wird Ihren Chef beruhigen, dem primär Ihre Arbeitskraft wichtig ist. Versuchen Sie durch das Gespräch zu erreichen, dass beide Seiten von Ihrem Teilzeitstudium profitieren werden, nämlich Ihr Arbeitgeber und Sie.
Beachten Sie aber, dass es Ihnen selbst überlassen bleibt, ob Sie Ihren Arbeitgeber informieren oder nicht. Denken Sie jedoch an den Genuss von Vergünstigungen durch Ihren Arbeitgeber. Diese kann in Form monatlicher oder jährlicher finanzieller Unterstützungen erfolgen oder auch durch eine Kostenerstattung am Ende des Studiums und nach erfolgreicher Prüfung erfolgen.
Finanzierungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber
Damit Sie ein berufsbegleitendes Studium finanzieren können, haben Sie die Möglichkeit, einen Studienkredit aufzunehmen oder vielleicht auch ein Stipendium zu erhalten. Eine weitere Möglichkeit das Studium zu finanzieren, ist ein Zuschuss durch Ihre Arbeitgeber. Viele Firmen unterstützen ihre Mitarbeiter durch eine Finanzspritze oder zahlen sogar das Studium als Weiterbildungsmaßnahme. Haben Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrem Studium überzeugt, erhalten wird auch er von der zusätzlichen Qualifikation, die Sie durch das Studium erwerben, profitieren.
Voraussetzungen für Steuerfreiheit
Bei einer Unterstützung oder Sponsoring durch den Arbeitgeber sind allerdings Besonderheiten in Bezug auf die Steuern zu berücksichtigen. Studienkosten werden ohne finanzielle Abgaben übernommen, wenn sie aus betrieblichem Interesse angeboten wurden. Das Studium selbst muss ein Teil der Berufsausbildung sein und die Teilnahme am Studium muss zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehören, die sich aus dem Dienstverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber ergeben. Bei dieser Konstellation ist die Förderung des Studiums kein Teil des Arbeitslohnes, der der Steuerpflicht unterliegt.
Weiterbildungen von Mitarbeitern müssen ebenfalls überwiegend in betrieblichem Interesse des Arbeitgebers stehen und von ihrem Inhalt zu den Aufgaben des Mitarbeiters passen. Dabei ist jedoch nicht relevant, ob die Bildungsmaßnahme am Arbeitsplatz selbst, in einer eigenen betrieblichen Einrichtung oder sogar in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt wird. Auch Maßnahmen, die von Fremdunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Arbeitgebers durchgeführt werden, bleiben steuerbefreit.
Berufsbegleitendes Studium im Rahmen der Ausbildung
Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsausbildung die Studiengebühren und ist deren Schuldner, wird von einem eigenbetrieblichen Interesse ausgegangen. Hier liegt somit kein Arbeitslohn vor. Werden jedoch die Studiengebühren vom Arbeitnehmer geschuldet, müssen noch weitere Voraussetzungen vorliegen, damit es sich nicht um einen Arbeitslohn handelt.
Der Arbeitgeber muss sich im Rahmen eines Arbeitsvertrages zur Zahlung der Studiengebühren verpflichtet haben und er kann die übernommenen Kosten zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen, das ihn ausbildet, innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss auf eigenen Wunsch hin verlässt.
Berufsbegleitendes Studium als Fort- und Weiterbildung im Beruf
Ein berufsbegleitendes Studium kann auch als berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitgebers gesehen werden, wenn es die Einsatzmöglichkeiten des Mitarbeiters erhöht. Folglich bleibt in diesen Fällen auch die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber steuerfrei. Jedoch ist das Vorliegen eines möglichen Interesses des Arbeitgebers an einer Übernahme der Studiengebühren oder der Gewährung eines Zuschuss zu einem berufsbegleitenden Studium als Fort- und Weiterbildung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Bei der Maßnahme darf es sich nicht um die erstmalige Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium im Rahmen einer erstmaligen Ausbildung handeln. Ebenfalls muss ein Bezug zwischen der beruflichen Tätigkeit beim Arbeitgeber des Studierenden und dem Studium bestehen. Das Studium dient in diesen Fällen ausschließlich dem Arbeitnehmer und sollen dessen Qualifikation innerhalb des Betriebes erhöhen.